Die Innung
Die Innung
Die Innung ist der freiwillige Zusammenschluss selbständiger Handwerker desselben Berufs in einem bestimmten Gebiet zur Vertretung ihrer Interessen. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Ihre gesetzliche Grundlage ist die Handwerksordnung.
Selbständige Handwerker sind die Inhaber von Betrieben, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Auch die Inhaber handwerklicher Nebenbetriebe eines Handels- oder Industrieunternehmens zählen dazu. Eine juristische Person kann ebenfalls einen Handwerksbetrieb unterhalten.
Die Mitgliedschaft in der Innung ist freiwillig.
Zur Innung treten Angehörige desselben Handwerksberufes zusammen. Für einen Handwerksberuf kann es im Innungsbezirk nur eine Innung geben. Die Innung kann aber mehrere Berufe umfassen. Dann bildet sie meistens Fachgruppen, welche zur Besprechung von Fachfragen gesondert zusammenkommen.
Das Innungsgebiet ist meist der Land- oder Stadtkreis. Häufig umfassen Innungen mehrere Kreise.
Die Aufgaben der Innung sind in § 54 HwO einzeln aufgeführt. Danach sorgt die Innung für den Zusammenhalt unter den Mitgliedern und für ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen, Lehrlingen und sonstigen Mitarbeitern; sie fördert die gewerblichen Interessen der Mitglieder und vertritt sie nach außen; schließt Tarifverträge, wenn der Landesinnungsverband es nicht tut, und vertritt Mitglieder vor den Arbeits- und Sozialgerichten, sie fördert, regelt und überwacht nach den Vorschriften der Kammer die Ausbildung und Fortbildung und nimmt die Prüfungen ab. Sie unterstützt alle handwerklichen Organisationen und ist ihrerseits in die regional zuständige Kreishandwerkerschaft eingebunden, der sie in der Regel auch die Geschäftsführung übertragen hat.
Die Organe der Innung sind in ihrer Satzung festgelegt. Diese regelt sämtliche Rechte und Pflichten der Innung. Die Innung wird vertreten durch den Vorstand und dieser wiederum durch den Obermeister und den Geschäftsführer.